1. Die Förderungen können wie folgt gewährt werden:
a) in Form eines Verlustbeitrags: das Ausmaß der Förderung ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) in den einzelnen Kapiteln dieser Richtlinien festgelegt,
b) in Form eines begünstigten Darlehens oder einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds: das Förderungsausmaß, das als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt ist und das 20% der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten darf, sowie die Gewährungsbedingungen sind in den einzelnen Kapiteln dieser Richtlinien festgelegt.
2. Die Darlehen und die Leasingfinanzierungen laut II. Kapitel dieses Abschnitts sind wie folgt geregelt:
a) die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt 15 Jahre für unbewegliche Güter und sechs Jahre für bewegliche Güter; in diesem Zeitraum kann höchstens ein Jahr tilgungsfreie Zeit einberechnet werden,
b) die Laufzeit der Leasingfinanzierung entspricht in der Regel jener des Leasingvertrags; dieser darf aber nicht kürzer sein, als in den geltenden Steuerbestimmungen vorgesehen und nicht länger als zwanzig Jahre für unbewegliche bzw. zehn Jahre für bewegliche Güter;
c) im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit jener Art von Investition angewandt, die kostenmäßig überwiegt;
d) die Beteiligung des Landes an den Finanzierungen darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:
- Laufzeit bis zu 10 Jahren = max. 60%,
- Laufzeit bis zu 11 Jahren = max. 58%,
- Laufzeit bis zu 12 Jahren = max. 56%,
- Laufzeit bis zu 13 Jahren = max. 54%,
- Laufzeit bis zu 14 Jahren = max. 52%,
- Laufzeit bis zu 15 Jahren = max. 50%,
- Laufzeit bis zu 16 Jahren = max. 48%,
- Laufzeit bis zu 17 Jahren = max. 45%,
- Laufzeit bis zu 18 Jahren = max. 40%,
- Laufzeit bis zu 19 Jahren = max. 35%,
- Laufzeit bis zu 20 Jahren = max. 30%,
e) der dem Begünstigten zu gewährende Landesanteil wird gemäß Verordnung (EU) 651/2014 und Verordnung (EU) 2831/2023 bei Beschlussfassung festgelegt und bei der Auszahlung überprüft; in keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein als jener, der mit Beschluss der Landesregierung festgelegt wurde.
3. Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet, wird die gesamte Förderung ausschließlich als De-minimis-Beihilfe gewährt.