1. Folgende Investitionen sind nicht beihilfefähig:
1.1 Investitionen, welche nicht im Abschreiberegister eingetragen sind, mit Ausnahme der Investitionen, die durch Leasingverträge finanziert werden,
1.2 primäre Erschließung von Grundstücken, sofern sie nicht Zubehörsflächen der erworbenen Immobilie sind,
1.3 Investitionen betreffend Betriebs- oder Privatwohnungen,
1.4 Ankäufe laut I. Kapitel Artikel 2 Absatz 17 (Übertragungen von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen unter Verwandten und Verschwägerten und Gesellschaften),
1.5 Wertvolle oder antike Gegenstände, Teppiche, Kunstwerke, Blumen und Pflanzen, dekorative und ornamentale Gegenstände, Verschönerungsarbeiten im Allgemeinen, Verbrauchs- und Werbematerial, Kleinwerkzeug (mit Ausnahme der Neugründung eines Unternehmens im Sinne von Art. 12 (Beihilfefähige Investitionen), Punkt 1.2 Bewegliche Güter), Lagerbestände, Notarspesen,
1.6 gebrauchte bewegliche Güter, mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000,00 Euro,
1.7 ordentliche Instandhaltungsarbeiten,
1.8 Lease-Back-Operationen
- die Finanzierung der zugelassenen Investitionen mittels Lease-Back-Operationen führt hingegen nicht zum Ausschluss oder zum Widerruf der Förderungen,
1.9 Güter, die Gegenstand einer Handelstätigkeit (Musterstücke) oder zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind in Unternehmen, die Vermietung oder Verleih betreiben,
1.10 bewegliche Investitionsgüter samt Zubehör, es sei denn, es bildet eine funktionelle Einheit, mit einem Einzelpreis von weniger als 1.000,00 Euro, für Unternehmen mit bis zu zwei Beschäftigten,
1.11 bewegliche Investitionsgüter samt Zubehör, es sei denn, es bildet eine funktionelle Einheit, mit einem Einzelpreis von weniger als 3.000,00 Euro, für Unternehmen mit mehr als zwei Beschäftigten,
1.12 Bürogebäude für Berufsverbände und deren Genossenschaften.