1. Die Investitionen laut diesem Artikel sind nur finanzierbar, sofern sie, bereinigt von Mehrwertsteuer und anderen Abgaben und Steuern, in direktem Zusammenhang mit der eigenen ausgeübten Tätigkeit stehen und für diese tatsächlich verwendet werden. Die Investitionen müssen den Bestimmungen laut Art. 17 der Verordnung (EU) 651/2014 entsprechen, anderenfalls wird die Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2831/2023 in De Minimis (5) gewährt.
Die Investitionen betreffen:
1.1 Unbewegliche Güter:
- Neubau, Erweiterung, Umbau und Modernisierung von Betriebsimmobilien und entsprechende technische Ausgaben,
- Ankauf von Betriebsimmobilien auch im Rahmen des Ankaufs von Unternehmen oder Betriebszweigen,
- Erwerb von Gewerbeflächen,
- Arbeiten in Eigenregie, sofern sie im Rahmen der eigenen betrieblichen Tätigkeit durchgeführt und regulär im Abschreiberegister eingetragen werden.
1.2 Bewegliche Güter:
- technische Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen und die entsprechenden Kosten für Transport und Installation,
- Kleinwerkzeug, nur im Rahmen der Erstausstattung bei Neugründung von Unternehmen,
1.3 Transportmittel und die entsprechenden Ausstattungen nur in folgenden Fällen:
- Fahrzeuge für den Warentransport, sofern sie mit Strom, auch in hybrider Form betrieben werden,
- für im Handelsregister der Handelskammer eingetragene Handelsagenten und Vertreter: das erste Fahrzeug, das in den ersten zwei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit erworben wird und zwar für eine zulässige Höchstausgabe von 30.000,00 Euro,
- für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen treiben und für Unternehmen, die Lebensmittel und Getränke im Automatenverkauf verteilen: nur Fahrzeuge für den Warentransport,
- für Unternehmen laut Kodex 79 der Klassifikation ATECO 2007 (Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen): Fahrzeuge für den Behindertentransport.
1.4 Sonderfahrzeuge:
- für Müllentsorgung, Bestattung, Reinigung und Entleerung von Zisternen und Brunnen, Straßenreinigung, Begleitdienst für Sondertransporte, Schneeräumung, Rettungs- und Abschleppdienst, Fahrschulen sowie solche, die als fahrende Werkstätte, chemische Labors u. Ä. verwendet werden;
- Arbeitsfahrzeuge: Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton,
- Hubschrauber für Unternehmen, für welche dieser das hauptsächliche Transportmittel oder das Hauptinstrument für die Ausübung der betrieblichen Haupttätigkeit darstellt.
Für den Autotransportsektor sind folgende Investitionen zulässig:
1.5 Unbewegliche Güter:
- Neubau, Erweiterung, Umbau und Modernisierung von Betriebsimmobilien und entsprechende technische Ausgaben.
1.6 Bewegliche Güter:
- Erwerb von technischen Anlagen, Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Ausstattung von Transportmitteln und nicht obligatorische Ausrüstungen und Sicherheitseinrichtungen für Transportmittel wie Navigationssysteme, ergonomische Sitze, Standklimaanlagen und -heizungen, Bord-Kühlschränke, zertifizierte Schlafanlagen, Retarder, Rückfahrkameras, Achslastmessgeräte; außerdem sind die entsprechenden Transport- und Installationskosten stets zugelassen.
1.7 Zugunsten von Transportunternehmen, die kombinierten Warentransport betreiben, sind folgende Investitionen zugelassen:
- Investitionsgüter, die angekauft oder in Eigenregie hergestellt werden, um den Güterumschlag und -transport von Frachtwagen auf Rädern zu schienengebundenen Frachtwagen zu tätigen (Kräne, Auf- und Abladerampen auf Schienen),
- Ankauf von Soft- und Hardware, die ausschließlich für die Ausübung der genannten Tätigkeiten des Umschlags und des Transports verwendet werden,
- Ankauf von Wechselbehältern und Containern, die ausschließlich für den kombinierten Transport bestimmt sind,
- Ankauf von Sattelaufliegern, die ausschließlich für den kombinierten Transport bestimmt sind.
1.8 Zugunsten von Personentransportunternehmen sind Investitionen für den Ankauf von Fahrzeugen für den Personentransport zugelassen.
1.9 Ankauf von neuen und Nachrüstung von vorhandenen Transportmitteln.
1.10 In Brand- und Naturkatastrophenfällen können auch gebrauchte Investitionsgüter im Rahmen der De-minimis-Regelung zur Finanzierung zugelassen werden. Der Finanzierungsantrag muss innerhalb von 24 Monaten nach Eintreten des Ereignisses gestellt werden, wobei auch Investitionen zur Finanzierung zugelassen werden, die in der Zwischenzeit bereits getätigt worden sind.