1. In folgenden Fällen wird der Höchstbetrag der Beteiligung des Landes um 5% erhöht:
1.1 für besondere berufliche Qualifikation, nachgewiesen durch den Besitz eines der folgenden Diplome:
a) Meisterbrief oder Eintragung im I. Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker;
b) Diplom als „Handelsfachwirt“ laut Artikel 19/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7;
c) Abschlussdiplom einer Universität (auch Bachelor) oder Abschlussdiplom einer Vollzeit-Berufsfachschule mit einer Dauer von mindestens sechs Semestern.
Eine besondere berufliche Qualifikation müssen nachweisen: Betriebsinhaber, freiberuflich Tätige oder Selbstständige oder mindestens 30% der Angestellten; im Fall von Personengesellschaften muss die Mehrheit der Gesellschafter, im Fall von Kommanditgesellschaften die Mehrheit der Komplementäre und im Fall von Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Verwalter eine besondere berufliche Qualifikation nachweisen.
Bei Personengesellschaften mit zwei Gesellschaftern und bei einfachen Kommanditgesellschaften mit zwei Komplementären oder Kapitalgesellschaften mit zwei Verwaltern, ist es ausreichend, wenn jeweils nur eine von beiden Personen die berufliche Qualifikation besitzt.
1.2 Qualitätszertifizierung/Umweltsiegel/ Zertifizierung “Gesunder Betrieb”;
1.3 Zertifizierung „audit familieundberuf“ der gemeinnützigen Hertie-Stiftung Deutschland oder gleichwertige Zertifizierung;
1.4 Unternehmen in strukturell benachteiligten Gebieten laut Anlage A (7).
2. Die Zuschläge sind nicht kumulierbar.