(1) Nach Artikel 33 Absatz 12 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„f) die Wassermenge für die prioritären Nutzungen des Trinkwassers und der Landwirtschaft laut des von Artikel 13 des 3. Teils des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. Juni 2017 genehmigten Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer nicht gewährleistet bzw. das damit zusammenhängende Zustandekommen der Einigung zwischen den Konzessionären verhindert.“
(2) Am Ende von Artikel 33 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Bei wiederholter Übertretung der Bestimmung laut Buchstabe f) wird die Konzession widerrufen.“