(1) Nach Artikel 12.1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4/bis und 4/ter hinzugefügt:
„4/bis Das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung und der Landeshauptmann definieren mittels Vereinbarung das Gesamtziel der Gemeinden und legen die Modalitäten für die Überwachung und Zertifizierung der Ergebnisse des Haushaltsausgleichs fest.
4/ter Im Zuge der Vereinbarung laut Absatz 4/bis werden ebenso die Sanktionen festgelegt, die zur Anwendung kommen, wenn die Gemeinden den Haushaltsausgleich nicht erreichen. Dies erfolgt mittels Einführung eines gegenüber dem staatlichen System homogenen Sanktionssystems, das die schuldhaften Abweichungen, die in den einzelnen Haushaltsgebarungen registriert werden, auch mittels der Kürzung der im Sinne der geltenden Gesetze zustehenden Finanzierungen, im Verhältnis zum Ausmaß der begangenen Verletzungen, sanktioniert.“