(1) Am Ende von Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die für den jeweiligen Bildungsbereich zuständigen Landesdirektoren und Landesdirektorinnen sorgen auch für die Auswahlverfahren der Führungskräfte der Kindergärten und der Berufs- oder Musikschulen nach Maßgabe dieses Gesetzes.“