(1) Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„e) Menschen mit chronischen nicht übertragbaren Krankheiten in klinisch stabilem Zustand, die inhaltlich strukturierte und auf sie abgestimmte Bewegung als Mittel zur Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention sowie Therapie anwenden.“
(2) Nach Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, sind folgende Absätze 4 und 5 hinzugefügt:
„4. Die inhaltlich strukturierten und spezifischen Bewegungsprogramme, die vom ärztlichen Personal verschrieben werden, müssen unter der Aufsicht von Personal mit Fachlaureat in Sportwissenschaft, Studienrichtung „attività motoria preventiva e adattata“ oder gleichwertige Richtung in geeigneten öffentlichen oder privaten Einrichtungen durchgeführt werden, die vom Sanitätsbetrieb als „Bewegungszentren für Gesundheit“ zertifiziert sind.
5. Die Landesregierung legt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung der Zertifizierung „Bewegungszentrum für Gesundheit“ fest und definiert die Richtlinien für die ärztliche Verschreibung, die Durchführung der strukturierten und spezifischen Bewegung und die Schulungen für das Personal, das die individuellen Bewegungsprogramme für Menschen mit chronischen nicht übertragbaren Krankheiten überwacht.“