(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 81 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Voraussetzung, dass die Organentnahme“ folgende Wörter „oder -verpflanzung“ eingefügt.
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 81 Absatz 1/bis letzter Satz des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „auf staatlicher Ebene” gestrichen.
(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 81 Absatz 1/bis letzter Satz des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, sind die Wörter: presso strutture statali“ durch die Wörter: „presso strutture di riabilitazione“ ersetzt.