(1) Nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 12/bis (Beteiligung der Gemeinden)
1. Die Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung im Tourismus, indem sie an die lokalen Tourismusorganisationen Beiträge für ihre Tätigkeit vergeben. Das Ausmaß derselben wird in der Vereinbarung zur Gemeindenfinanzierung festgelegt.“