1. Das Abschlusszeugnis einer drei- oder vierjährigen Berufsfachschule laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, wird dem Lehrabschlusszeugnis in einem dreijährigen Lehrberuf gleichgestellt, wenn die Fachrichtung dem jeweiligen Lehrberuf entspricht und die antragstellende Person im entsprechenden Beruf zusätzlich mindestens zwölf Monate qualifizierte Berufserfahrung laut Artikel 2 Absatz 7 dieser Richtlinien nachweisen kann. Im Gastgewerbe wird die erforderliche Berufserfahrung wegen der häufig saisonalen Arbeitsverhältnisse auf acht Monate reduziert.
2. Das Abschlusszeugnis einer vierjährigen Berufsfachschule laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, wird dem Lehrabschlusszeugnis in einem vierjährigen Lehrberuf gleichgestellt, wenn die Fachrichtung dem jeweiligen Lehrberuf entspricht und die antragstellende Person im entsprechenden Beruf zusätzlich mindestens 18 Monate qualifizierte Berufserfahrung laut Artikel 2 Absatz 7 dieser Richtlinien nachweisen kann.