1. Personen, die im Besitz eines ausländischen, über das duale System erworbenen Lehrabschlusszeugnisses sind, können unter Berücksichtigung der Grundsätze laut Artikel 2 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 dieser Richtlinien die Gleichstellung mit dem Südtiroler Lehrabschlusszeugnis im jeweiligen Beruf beantragen.
2. Personen, welche die schulische Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung, in einer anderen Region oder im Ausland absolviert haben, erhalten auf Antrag anstelle der Bescheinigung über die Gleichstellung das Südtiroler Lehrabschlusszeugnis im entsprechenden Lehrberuf.
3. Anlage 1 enthält das Verzeichnis jener Lehrabschlusszeugnisse der Republik Österreich, die den entsprechenden Südtiroler Lehrabschlusszeugnissen gleichgestellt sind. Diese Lehrabschlusszeugnisse beziehen sich auf die Lehrberufsliste gemäß Beschluss der Landesregierung vom 27. Dezember 2013, Nr. 1993.
4. Anlage 2 enthält das Verzeichnis der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3834 vom 6. September 1999 („Richtlinien betreffend die Gleichstellung von in Österreich bzw. in Südtirol erworbenen Gesellen- und Lehrabschlussdiplomen“) gleichgestellten Zeugnisse. Die Richtlinien laut genanntem Beschluss gelten weiterhin für die Lehrabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1993 vom 27. Dezember 2013 in der Republik Österreich erworben wurden.