1. Begünstigte der Beihilfen sind:
a) in jeder beliebigen Form gegründete kleine und mittlere Unternehmen (KMU), mit Produktionseinheit in Südtirol, sofern sie ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind,
b) große Unternehmen mit Produktionseinheit in Südtirol, sofern sie ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind,
c) Konsortien oder Konsortialgesellschaften, auch in Form von Genossenschaften, die von Unternehmen laut den Buchstaben a) und b) gegründet werden; außerdem können sich daran Unternehmen beteiligen, welche nicht im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind, sofern ihre Beteiligungen am Konsortium oder an der Konsortialgesellschaft 40 Prozent nicht überschreiten,
d) Unternehmen laut den Buchstaben a) und b), gegründet in Form einer Bietergemeinschaft (nachfolgend BG genannt) oder einer zeitweiligen Zweckgemeinschaft (nachfolgend ZZG genannt) oder in Form eines Netzwerkvertrages oder einer losen Kooperation,
e) einzelne Unternehmen laut den Buchstaben a) und b) in Zusammenarbeit mit mindestens einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung,
f) Unternehmen laut den Buchstaben c) und d) in Zusammenarbeit mit mindestens einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung,
g) Konsortien oder Konsortialgesellschaften zwischen Unternehmen und anderen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten, sofern die finanzielle Beteiligung der privaten Rechtssubjekte mehr als 50 Prozent beträgt,
h) Wissenschafts- und Technologieparks sowie Gründerzentren und juristische Personen, die die Führung von Innovationsclustern mit Sitz in Südtirol übernehmen.
2. Keinen Anspruch auf Beihilfen haben:
a) Unternehmen in Schwierigkeiten, wie von den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt,
b) Rechtssubjekte, die sich in Auflösung oder in freiwilliger Liquidation oder in einem Insolvenzverfahren befinden, wie Konkurs, Zwangsliquidation im Verwaltungsweg, Ausgleich oder außerordentliche Verwaltung,
c) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
d) Unternehmen, die Beihilfen, die die öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 zurückfordern muss, nicht zurückgezahlt oder nicht auf ein Sperrkonto deponiert haben.