1. Diese Anwendungsrichtlinien gelten nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 haben.
2. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Begünstigte vor Beginn der Arbeiten für das Projekt oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Name und Größe des Antrag stellenden Subjekts,
b) Beschreibung des Projektes mit Angabe des Beginns und des Abschlusses sowie des/der Projektverantwortlichen,
c) Standort des Vorhabens,
d) Investitions- und Kostenplan,
e) Kostenvoranschlag für Ausgaben über 15.000,00 Euro,
f) jede weitere vom zuständigen Amt für die Bewertung des Vorhabens angeforderte Unterlage.