1. Folgende laufende Ausgaben sind zulässig:
a) Personalkosten: Gehälter, Steuern, Sozialabgaben, Ergänzungsfürsorge, Abfertigungsrückstellung, Honorare, Weiter- und Fortbildung, Spesenrückvergütung, Arbeitsbekleidung, Mensadienst. Diese Ausgaben sind nur für folgende Personengruppen im jeweils angegebenen Ausmaß zulässig:
1) benachteiligte Personen: 90 Prozent der Ausgaben bei einer Mindestanzahl von 12 Wochenstunden,
2) Sozialreferent/Sozialreferentin maximal 100 Prozent,
3) Tutor/Bezugsperson am Arbeitsplatz für jeden einzelnen Produktionssektor: maximal 100 Prozent,
4) Direktor/Direktorin: maximal 30 Prozent.
b) Spesenrückvergütung für ehrenamtlich Tätige: 100 Prozent,
c) allgemeine Ausgaben: maximal 5 Prozent des Gesamtbetrages der zugelassenen Ausgaben laut den Buchstaben a) und b).
2. Die Summe der zulässigen Ausgaben laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 2), 3) und 4) darf nicht höher sein als 75 Prozent der zulässigen Ausgaben laut Ziffer 1) desselben Buchstabens; dieser Prozentsatz wird auf 85 Prozent erhöht, wenn mindestens die Hälfte der eingegliederten benachteiligten Personen das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Falls im Laufe des Jahres mindestens fünf Personen eine Eingliederung in Form von Betriebspraktika oder Anvertrauungsabkommen mit einer Mindestdauer von drei Monaten abgeschlossen haben, werden die oben genannten Prozentsätze um 4 Prozentpunkte erhöht. Für je zwei benachteiligte Personen, welche im Jahr vor dem Beitragsansuchen die Sozialgenossenschaft nach Abschluss des Eingliederungsprozesses verlassen haben und zum Zeitpunkt des Ansuchens ein reguläres Arbeitsverhältnis nachweisen können, werden die oben genannten Prozentsätze um weitere 2,5 Prozentpunkte, insgesamt aber maximal um 5 Prozentpunkte, erhöht.