1. Um den Trägern eine teilweise Deckung der Mehrkosten aufgrund der außerordentlichen Zunahme der Kosten in den Bereichen „Soziale Inklusion und Randgruppen“ gemäß Artikel 7 mit Ausnahme der Buchstaben e) g) h) und i), „Kinder- und Jugendschutz“ gemäß Artikel 8 mit Ausnahme des Buchstaben f), „Senioren“ gemäß Artikel 9 mit Ausnahme der Buchstaben b) und c), „Behinderung, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeitserkrankungen“ gemäß Artikel 10 mit Ausnahme des Buchstaben d), und „Bereichsübergreifende Tätigkeit“ gemäß Artikel 11 mit Ausnahme der Buchstaben b), c), d) und d/bis) garantieren zu können, wird der für das Jahr 2022 gewährte Beitrag für laufende Ausgaben, auf den bereits zugelassenen Ausgaben von Amts wegen neu berechnet, indem der jeweils vorgesehene Prozentsatz für die Führung von stationären und teilstationären Sozialhilfeeinrichtungen um 6 Prozent und jener für die restlichen Angebote um 3 Prozent erhöht wird. Es erfolgt keine Neuberechnung von Amts wegen des Beitrages, wenn im bereits eingereichten Ansuchen, auf das die Berechnung Bezug nimmt, keine Ausgaben laut Absatz 2 angeführt sind.
„2. Der Zusatzbeitrag wird nur dann im vollen Ausmaß ausbezahlt, wenn bei der Abrechnung die effektiv getätigten Führungsausgaben (für Strom, Wasser und Gas, Heizung, Putzdienst, Kondominium Spesen) unter Ausschluss der anderen Ausgaben, höher sind als die zum Beitrag zugelassenen Ausgaben, und zwar mindestens im Ausmaß der aus den oben angeführten Prozentsätzen resultiert.“
„3. Sind die effektiv getätigten Führungsausgaben zwar höher als jene zum Beitrag zugelassenen Ausgaben aber geringer als die obgenannten Prozentsätze, wird der Beitrag proportional gekürzt. Auf jeden Fall darf der auszuzahlende Beitrag die Differenz zwischen der zum Beitrag zugelassenen und der effektiv getätigten Ausgabe für diese Ausgabenposten nicht überschreiten.“
4. Für die Ausgaben für Strom und Heizung, welche über die anerkannten Ausgaben für den Beitrag laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) hinausgehen, kann den Einrichtungen laut demselben Buchstaben g), aufgrund eines Gesuches ein Beitrag in Höhe von höchstens 95 Prozent der zugelassenen Ausgabe gewährt und aufgrund der eingereichten Belege der Mehrkosten ausbezahlt werden, wenn die anerkannten Ausgaben für den Beitrag laut Buchstabe g) mindestens 15 Prozent dieser Kosten für Strom-, Wasser-, Abfall- und Heizkosten enthalten; der selbe Beitrag in Höhe von höchstens 90 Prozent der zugelassenen Ausgabe kann auch Einrichtungen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h) gewährt und aufgrund der eingereichten Belege der Mehrkosten ausbezahlt werden.
5. Kein Anrecht auf diesem Beitrag haben Einrichtungen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) welchen die zusätzliche Aufgabe der Erstaufnahme zukommt oder deren Immobilie eine Fläche von 3.000 m² und mehr vorweist.
6. Um den außergewöhnlichen Bedarf, aufgrund der starken Preissteigerung entgegenwirken zu können, können die Prozentsätze laut vorliegenden Kriterien, falls notwendig, auch den Maximalprozentsatz von 85 Prozent laut Artikel 20/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung übersteigen.