1. Den privaten Körperschaften wird für den Zeitraum im Jahr 2023, in dem diese ein Hallenbad vorrangig als Sozialhilfetätigkeit im Sinne der einschlägigen Landesgesetze betreiben, für die Zielsetzung laut Artikel 10, Absatz 1 Buchstabe e) ein Beitrag von 95% der zugelassenen Ausgaben zur teilweisen Deckung der Mehrkosten im Bereich Energie gewährt, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls für die Deckung dieser Mehrkosten vorgesehenen Einnahmen;
2. Zum Zweck laut Absatz 1 reichen die privaten Körperschaften innerhalb der Fristen laut Artikel 12 Absatz 1 ein eigenes Beitragsansuchen ein, wobei sie einen Nutzungsplan des Hallenbades durch die verschiedenen Nutzergruppen beilegen;
3. Es müssen Ausgabenbelege im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) zur Abrechnung der Mehrkosten im Jahr 2023 im Vergleich zum selben Zeitraum von April 2021 bis März 2022 für Strom, Gas und Heizung für das Hallenbad vorgelegt werden und diese müssen nach Einreichen des Beitragsansuchens ausgestellt sein. Bei der Abrechnung des Beitrags muss eine Aufstellung hinsichtlich der effektiven Nutzung des Hallenbades durch die verschiedenen Nutzergruppen vorgelegt werden. Die aus den Ausgabenbelegen resultierenden Mehrkosten werden anteilmäßig in Bezug auf die Nutzung des Hallenbades durch Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen berücksichtigt;
4. Private Körperschaften, bei denen die Ausgaben für Hallenbäder, auch nur teilweise, durch Vereinbarungen und Verträge mit den Trägern der Sozialdienste finanziert werden sind vom Beitrag laut Absatz 1 ausgenommen.