(1) Der Präsident entscheidet nach Anhören der Stimmzähler vorläufig über die auch nur mündlich vorgebrachten Beschwerden, die Schwierigkeiten und Zwischenfälle hinsichtlich der Amtshandlungen der Sprengelwahlbehörde sowie über die Ungültigkeit der Stimmen und lässt es im Protokoll vermerken.
(2) Bei allen Amtshandlungen müssen stets wenigstens drei Mitglieder der Wahlbehörde, darunter der Vorsitzende oder sein Stellverteter, anwesend sein.