(1) Sobald die Wähler abgestimmt haben, nimmt der Präsident folgende Amtshandlungen vor:
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Amtshandlungen müssen in der angegebenen Reihenfolge durchgeführt werden; die Durchführung und das Ergebnis jeder der genannten Amtshandlungen muss in der Niederschrift vermerkt werden, in der auch alle vorgelegten Beschwerden, die Einsprüche und die getroffenen Entscheidungen anzuführen sind.