(1) Der Wähler erhält den der ersten Urne entnommenen Stimmzettel und einen Kopierstift und begibt sich damit in die Wahlkabine. Nach Ausübung seines Wahlrechtes übergibt er den ordnungsgemäß gefalteten Stimmzettel und den Kopierstift wieder dem Präsidenten.
(2) Der Präsident wirft den Stimmzettel in die für die abgegebenen Stimmzettel bestimmte Wahlurne und einer der Stimmzähler bescheinigt den Einwurf, indem er in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers in der entsprechenden Spalte unterschreibt. Außerdem versieht er den Wahlausweis mit dem Stempel der Sprengelwahlbehörde und mit dem Datum und trägt die Nummer des Wahlausweises in das eigens dafür vorgesehene Register ein.
(3) Es ist untersagt, Geräte jedweder Art in die Wahlkabine mitzuführen, mit denen die Ausübung des Wahlrechts dokumentiert werden kann.
(4) Falls der Wähler feststellt, dass der ihm überreichte Stimmzettel beschädigt ist, oder er selbst diesen aufgrund Nachlässigkeit beschädigt hat, kann er beim Präsidenten einen zweiten beantragen, wobei er den ersten zurückgibt, welcher in einem eigenen Umschlag aufbewahrt wird, nachdem der Präsident darauf “Beschädigter Stimmzettel“ vermerkt und seine Unterschrift darunter gesetzt hat. In der eigenen Spalte der Sprengelwählerliste wird die Überreichung des neuen Stimmzettels vermerkt.
(5) Die Stimmzettel, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen oder nicht den Stempel der Sprengelwahlbehörde tragen, werden nicht in die Wahlurne geworfen, und die Wähler, die sie abgegeben haben, dürfen nicht mehr wählen. Diese Stimmzettel werden unverzüglich vom Präsidenten und von wenigstens zwei Stimmzählern gegengezeichnet und der Niederschrift beigelegt.