(1) Die Wahl des Landtages erfolgt mit einem einzigen Stimmzettel. Der Stimmzettel enthält die Listenzeichen und neben jedem Listenzeichen ein Feld für die Abgabe der Vorzugsstimmen für die Kandidaten für das Amt des Landtagsabgeordneten.
(2) Ein gültiger Stimmzettel stellt eine Listenstimme dar. Jeder Wähler wählt eine Liste, indem er mit dem Kopierstift ein Zeichen auf dem Listenzeichen der Liste anbringt.
(3) Jeder Wähler kann weiters vier Vorzugsstimmen für Kandidaten für das Amt des Landtagsabgeordneten abgeben, die in der von ihm gewählten Liste eingetragen sind. Die Vorzugsstimme wird abgegeben indem er mit dem Kopierstift den Zunamen der Kandidaten und, falls erforderlich, deren Zu- und Vornamen in den Zeilen neben dem gewählten Listenzeichen einträgt. Sollte der Kandidat zwei Zunamen haben, so kann der Wähler bei der Abgabe der Vorzugsstimme auch nur einen davon angeben. Es müssen jedoch beide Zunamen und, falls notwendig, der Geburtsort und das Geburtsdatum angegeben werden, falls Verwechslungen mit anderen Kandidaten aufkommen könnten.
(4) Die Angabe der Vorzugsstimmen kann nicht dadurch erfolgen, dass statt der Zunamen die Ziffern angegeben werden, mit denen die bevorzugten Kandidaten in der Liste gekennzeichnet sind.
(5) Andere Zeichen oder Anmerkungen sind verboten.