(1) Die Wähler müssen mit dem Wahlausweis gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 30. April 1999, Nr. 120, und einem gültigen Personalausweis zur Stimmabgabe erscheinen. Sie werden in der Reihenfolge ihres Erscheinens, unabhängig von der Reihenfolge der Eintragung in der Wählerliste, zur Stimmabgabe zugelassen.
(2) Die Gemeinden gewährleisten, dass bis zum fünften Tag vor dem Wahltag allen Wählern, die aus irgendeinem Grund noch keinen Wahlausweis besitzen, dieser ausgehändigt wird. Um, falls erforderlich, die Ausstellung des Wahlausweises, eines Duplikats oder einer Ersatzbescheinigung zu gewährleisten, bleiben die Gemeindewahlbehörden auch während der gesamten Dauer der Wahlhandlungen geöffnet.
(3) Führt ein Wähler keinen Personalausweis mit Lichtbild mit sich, so bezeugt, wenn dies möglich ist, ein Mitglied der Sprengelwahlbehörde die Identität des Wählers. Ansonsten bezeugt ein anderer dem Amte bekannter Wähler der Gemeinde bei eigener strafrechtlicher Verantwortung dessen Identität. In beiden Fällen trägt die die Identität bezeugende Person ihre Unterschrift in die entsprechende Spalte der Sprengelwählerliste ein.
(4) Bei Unstimmigkeit über die Feststellung der Identität des Wählers entscheidet der Präsident nach Artikel 45.