(1) Der Präsident der Sprengelwahlbehörde kann sich der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte bedienen, um jene Personen von der Sprengelwahlbehörde entfernen oder verhaften zu lassen, die den ordentlichen Ablauf der Wahlhandlungen stören oder eine Straftat begehen.
(2) Die Sicherheitskräfte und die Streitkräfte dürfen ohne Aufforderung seitens des Präsidenten den Abstimmungsraum nicht betreten.
(3) Im Falle von Aufruhr oder Unruhen im Abstimmungsraum oder in dessen unmittelbarer Nähe dürfen die Beamten der Gerichtspolizei auch ohne Aufforderung des Präsidenten, nicht jedoch gegen seinen Willen, den Abstimmungsraum betreten und sich von den Sicherheitskräften beistehen lassen. Gleichfalls können die Gerichtsvollzieher den Abstimmungsraum betreten, um dem Präsidenten Einsprüche und Beschwerden über die Wahlhandlungen des Sprengels zuzustellen.
(4) Der Präsident kann in Ausnahmefällen aus eigener Initiative verfügen, dass die Sicherheitskräfte auch vor Beginn der Wahlhandlungen den Abstimmungsraum betreten und darin verbleiben; auf Verlangen von zwei Stimmzählern muss er dies verfügen.
(5) Die Verantwortlichen der Zivil- und Militärbehörde müssen den Aufforderungen des Präsidenten Folge leisten, auch um den freien Zutritt der Wähler zum Abstimmungsraum zu gewährleisten oder Ansammlungen, auch in den umliegenden Straßen, zu verhindern.
(6) Falls der Präsident die begründete Befürchtung hegt, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Wahlganges gestört werden könnte, kann er nach Anhören der Stimmzähler mit begründeter Anordnung verfügen, dass die Wähler, welche bereits ihre Stimme abgegeben haben, den Abstimmungsraum verlassen und diesem bis zum Abschluss der Wahl fernbleiben.
(7) Der Präsident kann auch verfügen, dass die Wähler, welche die Stimmabgabe absichtlich verzögern oder der Aufforderung der Rückgabe des Stimmzettels nicht Folge leisten, nach Rückgabe des Stimmzettels, der unverzüglich entwertet und vom Präsidenten und mindestens zwei Stimmzählern unterschrieben wird, aus der Wahlkabine entfernt werden und erst wieder zur Wahl zugelassen werden, nachdem die anderen anwesenden Wähler gewählt haben.