(1) Die Stimme wird vom Wähler persönlich in der Wahlkabine abgegeben.
(2) Wenn die Stimmabgabe nicht in der Wahlkabine erfolgt, wirft der Präsident der Sprengelwahlbehörde den betreffenden Stimmzettel nicht in die Wahlurne ein. Wenn ein Wähler trotz entsprechender Aufforderung sich nicht in die Wahlkabine begibt, schließt der Präsident ihn von der Stimmabgabe aus und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Stimmzettel wird auf jeden Fall eingezogen und durch die Unterschrift des Präsidenten und von zwei Stimmzählern annulliert.
(3) Die Wähler dürfen sich weder vertreten lassen noch ihre Stimme schriftlich zusenden, unbeschadet der Bestimmungen hinsichtlich der Briefwahl gemäß Artikel 36.
(4) Eine Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung, welche nicht in der Lage ist, ihr Wahlrecht selbstständig auszuüben, wird bei den Wahlhandlungen von einer freiwillig erwählten und zur Wahl des Landtages berechtigten Person begleitet.
(5) Wenn der Präsident der Sprengelwahlbehörde es verlangt, muss das vom Sanitätsbetrieb ausgestellte ärztliche Zeugnis vorgelegt werden, das die Beeinträchtigung laut Absatz 4 bescheinigt und bestätigt, dass das Wahlrecht nicht ohne Begleitperson ausgeübt werden kann. Anstelle des ärztlichen Zeugnisses können Blinde den Mitgliedsausweis des Italienischen Blindenverbandes oder einer anderen anerkannten Vereinigung vorweisen.
(6) Kein Wähler darf mehr als eine Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung begleiten. Der Präsident der Sprengelwahlbehörde bringt auf dem Wahlausweis der Begleitperson einen entsprechenden Vermerk an und vermerkt ihren Vor- und Zunamen im Protokoll.
(7) Auf Antrag der betroffenen Person wird das Recht auf Begleitung laut Absatz 4 im Wahlausweis vermerkt, und zwar nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen und durch Anfügen eines entsprechenden Symbols oder einer entsprechenden Kennnummer im Wahlausweis, wobei die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.