1. Die Kosten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) sind zur Förderung zugelassen, sofern die Voraussetzungen laut Artikel 20 Absätze 2, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt sind.
2 Die Werbeveröffentlichungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) sind zulässig, sofern weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke noch eine bestimmte Herkunft genannt wird. Einzige Ausnahme ist der Hinweis auf die Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter folgende Regelungen fallen:
a) Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, sofern der Hinweis genau der von der Union geschützten Bezeichnung entspricht,
b) Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, sofern der Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.
3. Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Endbegünstigten und müssen allen in Südtirol tätigen Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.
4. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach dem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.
5. Die symbolischen Preise laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) sind zulässig, sofern sie dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme ausgezahlt werden und der Preis tatsächlich vergeben wurde sowie ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird.
6. Die von Erzeugergruppierungen und -organisationen durchgeführten Absatzförderungsmaßnahmen sind zulässig, wenn die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung ist und etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der Erzeugergruppierung oder -organisation auf die Kosten begrenzt sind, die für die Absatzförderungsmaßnahmen anfallen.