1. Die Beihilfen können zur Deckung folgender Kosten gewährt werden:
a) für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung und Abänderung von Qualitätsregelungen,
b) für die Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen: Teilnahmegebühren, Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren, Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird, Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage, symbolische Preise bis zu einem Wert von 1.000,00 Euro pro Preis und Wettbewerbsgewinner,
c) für Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse: Kosten von Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Kosten für Websites und Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Beihilfeempfänger aus einer bestimmten Region oder Beihilfeempfänger, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Produkt erzeugen, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle betroffenen Beihilfeempfänger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden, Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über Qualitätsregelungen, generische landwirtschaftliche Erzeugnisse und ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge.