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Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 823
Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen und zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen und zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 1
Gegenstand der Beihilfen

1. Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 5/quater des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen und im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zur Absatzförderung.

2. Die Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014, veröffentlicht im ABl L 193 vom 1.7.2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3. Die Beihilfen erfüllen zudem die Voraussetzungen für die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) sowie in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vorgesehenen Beihilfearten und sind von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Artikel 2
Anspruchsberechtigte

1. Zu den Begünstigten der Beihilfen gehören Erzeugergemeinschaften oder sonstige landwirtschaftliche Organisationen und ihre Vereinigungen mit operativem Sitz in Südtirol.

2. Endbegünstigte der Beihilfen sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind und weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

3. Einer Organisation, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, kann keine Einzelbeihilfe gewährt werden.

4. Ausgeschlossen von diesen Förderungen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

Artikel 3
Zugelassene Ausgaben

1. Die Beihilfen können zur Deckung folgender Kosten gewährt werden:

a) für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung und Abänderung von Qualitätsregelungen,

b) für die Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen: Teilnahmegebühren, Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren, Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird, Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage, symbolische Preise bis zu einem Wert von 1.000,00 Euro pro Preis und Wettbewerbsgewinner,

c) für Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse: Kosten von Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Kosten für Websites und Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Beihilfeempfänger aus einer bestimmten Region oder Beihilfeempfänger, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Produkt erzeugen, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle betroffenen Beihilfeempfänger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden, Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über Qualitätsregelungen, generische landwirtschaftliche Erzeugnisse und ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge.

Artikel 4
Voraussetzungen

1. Die Kosten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) sind zur Förderung zugelassen, sofern die Voraussetzungen laut Artikel 20 Absätze 2, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt sind.

2 Die Werbeveröffentlichungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) sind zulässig, sofern weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke noch eine bestimmte Herkunft genannt wird. Einzige Ausnahme ist der Hinweis auf die Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter folgende Regelungen fallen:

a) Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, sofern der Hinweis genau der von der Union geschützten Bezeichnung entspricht,

b) Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, sofern der Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

3. Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Endbegünstigten und müssen allen in Südtirol tätigen Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

4. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach dem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

5. Die symbolischen Preise laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) sind zulässig, sofern sie dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme ausgezahlt werden und der Preis tatsächlich vergeben wurde sowie ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird.

6. Die von Erzeugergruppierungen und -organisationen durchgeführten Absatzförderungsmaßnahmen sind zulässig, wenn die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung ist und etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der Erzeugergruppierung oder -organisation auf die Kosten begrenzt sind, die für die Absatzförderungsmaßnahmen anfallen.

Artikel 5
Teilnahmebedingungen

1. Die im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährten Beihilfen sind an die:

- Teilnahme an Qualitätsregelungen gebunden, die von der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geregelt werden,

- Teilnahme an freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gebunden, bei denen die Mitgliedsstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ festgelegten Anforderungen erfüllen,

- Teilnahme an Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Betriebe, gebunden, bei denen folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses muss sich aus detaillierten Verpflichtungen ergeben, die Folgendes gewährleisten:

- besondere Erzeugnismerkmale oder

- besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

- die Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht,

b) die Qualitätsregelung muss allen Erzeugern offenstehen,

c) die Qualitätsregelung muss verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis umfassen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen muss von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft werden,

d) die Qualitätsregelung muss transparent sein und eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleisten.

Artikel 6
Art und Höhe der Beihilfe

1. Die Förderung der Vorhaben laut Artikel 3 erfolgt mittels Gewährung eines Verlustbeitrages.

2. Der Beihilfesatz kann bis zu 100% der im Sinne von Artikel 3 tatsächlich getragenen Kosten betragen.

3. Stehen im betroffenen Haushaltsjahr nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, um den Organisationen die Beihilfen bis zum obgenannten Höchstausmaß zu gewähren, werden die Beihilfen zu deren Gunsten verhältnismäßig gekürzt, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass im Falle neuer Verfügbarkeit von Finanzmitteln im betroffenen Haushaltsjahr auf diese zurückgegriffen werden kann.

Artikel 7
Einreichung und Bearbeitung der Anträge

1. Die Beihilfeanträge können zusammen mit einem Kostenvoranschlag für die geplanten Tätigkeiten bis zum 31. Dezember des dem Bezugsjahr vorausgehenden Jahres bei der Landesabteilung Landwirtschaft eingereicht werden. Die Beihilfeanträge müssen folgendes beinhalten:

a) den Namen und die Größe des Betriebes,

b) die Beschreibung der Tätigkeiten einschließlich des Beginns und Abschlusses der Tätigkeiten,

c) Standort der Tätigkeiten,

d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,

e) Art der Beihilfe und Höhe der für die Tätigkeiten benötigten öffentlichen Finanzierung.

2. In begründeten Ausnahmefällen können die Anträge auch nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt eingereicht werden.

3. Das zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft überprüft die Zulässigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit.

Artikel 8
Vorschuss und Auszahlung der Beihilfe

1. Die antragstellenden Organisationen können die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von 50% der auf der Grundlage des Kostenvoranschlages gewährten Beihilfe beantragen.

2. Für die Auszahlung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt wurde, wird ein entsprechender Antrag zusammen mit den Belegen betreffend die im Bezugsjahr effektiv getätigten Ausgaben eingereicht.

Artikel 9
Widerruf

1. Wurde ein Vorschuss ausgezahlt und geht aus den eingereichten Ausgabenunterlagen hervor, dass die tatsächlich getätigten Ausgaben geringer sind als die zulässigen Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage für den Vorschuss herangezogen wurden, so muss der Beihilfeempfänger den nicht zustehenden Teil der bereits ausgezahlten Beihilfe zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückerstatten.

2. Wird bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Voraussetzungen für ihre Gewährung festgestellt, so wird dem Begünstigten die gesamte Beihilfe widerrufen und er muss sie, falls sie bereits ausgezahlt worden ist, zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückerstatten.

3. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument, finden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.

Artikel 10
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

2. Die zu kontrollierenden Vorhaben werden jährlich mittels Auslosung von einer Kommission ermittelt, bestehend aus dem Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer Stellvertretung, dem Direktor oder der Direktorin des Amtes für Viehzucht und einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

3. Beamte und Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft führen die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen durch und bestätigen diese mittels Erhebungsprotokoll.

4. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Artikel 11
Häufungsverbot

1. Die Beihilfen laut diesen Kriterien dürfen nicht vollständig oder teilweise mit anderen freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Union kumuliert werden, wenn mit dieser Häufung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 überschritten wird.

Artikel 12
Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

1. Die Beihilferegelung laut diesen Kriterien wird rechtswirksam, nachdem die Europäische Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die entsprechende Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme erhalten und eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer übermittelt hat.

2. Die Beihilferegelung laut diesen Kriterien gilt bis zum 31. Dezember 2020.

 

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