(1) Die Organe der Agentur sind:
(2) Der Direktor wird gemäß den geltenden Landesbestimmungen für vier Jahre ernannt.
(3) Die Landesregierung kann die Organe auflösen oder abberufen, wenn diese die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten in schwerwiegender Weise oder wiederholt nicht erfüllen oder wenn sie, aus welchem Grund auch immer, nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuüben. Im Falle der Auflösung oder Abberufung ernennt die Landesregierung einen Kommissar zur Verwaltung der Agentur.
(4) Die Organe müssen innerhalb von sechs Monaten ab Auflösung oder Abberufung neu ernannt werden.