(1) Der Direktor des Funktionsbereichs Verwaltung und Rechnungswesen der Agentur versieht mit einem Sichtvermerk jedes Dekret, das eine Ausgabe zu Lasten des Haushaltes der Agentur mit sich bringt.
(2) Sämtliche Maßnahmen der Agentur sind mit einem Sichtvermerk zu versehen, und zwar für die verwaltungsmäßige Ordnungsmäßigkeit vom Direktor der Agentur, für die buchhalterische Ordnungsmäßigkeit vom Direktor des Funktionsbereichs Verwaltung und Rechnungswesen und für die fachliche Ordnungsmäßigkeit von der Führungskraft oder vom Koordinator, die bzw. der das Verwaltungsverfahren eingeleitet hat.