(1) Die Agentur wendet die zivilrechtlichen Buchhaltungsvorschriften gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, an.
(2) Ein Finanzjahr hat die Dauer eines Kalenderjahres, beginnt also mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.
(3) Das jährliche und dreijährige Finanz- und Investitionsbudget der Agentur muss bis zum 30. November des Vorjahres erstellt und der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.
(4) Das Budget muss dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs entsprechen.
(5) Der Jahresabschluss muss bis zum 31. März des Folgejahres der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet werden.
(6) Für das Jahresbudget, die Budgetänderungen und den Jahresabschluss der Agentur gelten die einschlägigen Bestimmungen sowie die Anweisungen der Landesabteilung Finanzen.
(7) Das jährliche und dreijährige Budget, die Budgetänderungen und der Jahresabschluss der Agentur werden dem Rechnungsprüferkollegium zur Stellungnahme vorgelegt.