(1) Die Punkte 26 und 30 der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
(2) Die Punkte 26., 26.1., 26.2., 26.3. und 26.4. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
(3) Die Punkte 30., 30.1., 30.2, 30.3., 30.4., 30.5., 30.6. und 30.7. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
(4) Jeder weitere in den geltenden Bestimmungen angeführte Verweis auf den Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie auf die Abteilungen Wasserschutzbauten und Brand- und Zivilschutz und auf die entsprechenden Ämter ist dahin zu verstehen, dass er sich auf die Agentur für Bevölkerungsschutz bezieht.