(1) Die Agentur verfügt über einen Ökonomats-Fond. Der Direktor ernennt den Verantwortlichen und legt die Höhe des entsprechenden Vorschusses fest. Die Arten und das Ausmaß der zulässigen Ausgaben sowie die Modalitäten der Gebarung in Bezug auf die Organisationsstruktur der Körperschaft sind mit eigener Maßnahme des Direktors der Agentur geregelt.