(1) Die Agentur führt gemäß Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, unter der Verantwortung des Direktors ein Inventarregister der beweglichen und unbeweglichen Güter.
(2) Das Inventar ist hinsichtlich der Zunahmen, Verminderungen und Umwandlungen sowie der Beschaffenheit und des Werts der Güter regelmäßig zu aktualisieren.