(1) Der Titel des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, erhält folgende Fassung:
„Durchführungsverordnung über Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“
(2) Im Artikel 32 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, werden die Wörter „den Leiter des Sonderbetriebes“ durch die Wörter „den Direktor des Funktionsbereiches Wildbachverbauung der Agentur“ ersetzt.
(3) Im Artikel 32 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, werden die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „der Direktor des Funktionsbereiches Wildbachverbauung der Agentur“ ersetzt.
(4) In den übrigen Artikeln des italienischen Wortlauts des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, in geltender Fassung, ist der Begriff „amministratore dell’Azienda” durch den Begriff „direttore dell’Agenzia per la Protezione civile” ersetzt. Dabei sind, wo erforderlich, die jeweiligen Sätze sprachlich entsprechend anzupassen.
(5) In den übrigen Artikeln des deutschen Wortlauts des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, in geltender Fassung, ist der Begriff „Leiter des Sonderbetriebes” durch den Begriff „Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz” ersetzt. Dabei sind, wo erforderlich, die jeweiligen Sätze sprachlich entsprechend anzupassen.
(6) Im italienischen Wortlaut des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, in geltender Fassung, werden die Begriffe „Azienda Speciale per la regolazione dei corsi d'acqua e la difesa del suolo“ und „Azienda“ durch die Begriffe „Agenzia per la Protezione civile“ bzw. „Agenzia“ ersetzt.
(7) Im deutschen Wortlaut des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, in geltender Fassung, werden die Begriffe „Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“ und „Sonderbetrieb“ durch die Begriffe „Agentur für Bevölkerungsschutz“ bzw. „Agentur“ ersetzt. Dabei sind, wo erforderlich, die jeweiligen Sätze sprachlich entsprechend anzupassen.