1. Für die Gewährung der Beihilfe müssen die Antragstellenden einen Antrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck zwischen 1. Jänner und 31. März des Jahres der geplanten Ernte bei der Landesabteilung Landwirtschaft einreichen.
2. Die im Beihilfeantrag angeführte Getreideanbaufläche muss, innerhalb 31. März des Bezugsjahres, im LAFIS (Land- und Forstwirtschaftliches Informationssystem) grafisch abgegrenzt sein.
3. Der/Die Antragstellende muss außerdem eine Erklärung in schriftlicher Form abgeben, in der alle anderen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen angegeben sind, für die die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder andere De-Minimis-Verordnungen gelten.