1. Das Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft überprüft, ob die Beihilfeanträge zulässig sind und ob sie ordnungsgemäß vorgelegt wurden; zudem prüft es die in den Anträgen enthaltenen Daten und Erklärungen. Zudem stellt das Amt fest, ob durch die Gewährung der Beihilfe nicht der Höchstbetrag laut Artikel 1 Absatz 2 überschritten wird, der dem Betrieb gewährt werden kann, und ob sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt sind.