1. Wurde das geförderte Projekt nicht oder nur teilweise durchgeführt oder die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird der gewährte Beitrag im entsprechenden Verhältnis gekürzt.
2. In begründeten Fällen kann die zuständige Abteilungsdirektorin/der zuständige Abteilungsdirektor eine Reduzierung der zugelassenen Ausgaben ohne Kürzung des Beitrags genehmigen, unter Beachtung der Höchstgrenzen laut Artikel 5.