1. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Zeitplans ausgezahlt.
2. Zur Auszahlung des Beitrags müssen die Begünstigten die Rechnungslegung laut Artikel 18 bis zum 30. September des Folgejahres jenes Jahres einreichen, auf das sich die einzelnen im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten beziehen.
3. Verstreicht die Frist laut Absatz 2 ungenutzt durch Verschulden des/der Begünstigten, wird der Beitrag widerrufen.
4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Frist laut Absatz 2 bis zu einem Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist der Beitrag automatisch widerrufen.
5. Die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung und die Honorarkosten für Referentinnen und Referenten sowie die Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 9/2015.
6. Zu Berechnung der Ausgaben für internes Personal der Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich gilt ein Höchstsatz von 40,00 Euro einschließlich der Vorsorge- und Sozialbeiträge sowie der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers. Für jede Produktion ist ein Höchstausmaß von 600 Arbeitsstunden zulässig.
7. Sofern die zum Beitrag zugelassenen Gesamtsumme nicht angetastet wird und der zuständige Amtsdirektor/die zuständige Amtsdirektorin es für angemessen hält, dürfen die einzelnen Ausgabenpositionen bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden.
8. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, und im Ausmaß von maximal 25% der Ausgaben, wird den Begünstigten ohne Gewinnabsicht für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Beitrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe durch Ausgabenbelege nachweisbar sein.
9. Institutionelle Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen werden nicht als Stunden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten angerechnet.