1. Zur Auszahlung der Beihilfe müssen die Begünstigten die Rechnungslegung laut Artikel 23 innerhalb 31. März des Jahres vorlegen, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt.
2. Verstreicht die Frist laut Absatz 1 ungenutzt durch Verschulden des Begünstigten, wird die Beihilfe widerrufen.