1. Die maximale Höhe der Beihilfe beträgt für Investitionen auf Almen gemäß Art 4 Buchstabe a), b) und c) einzelner landwirtschaftlicher Unternehmen in naturbedingten benachteiligten Gebieten 50 Prozent der zulässigen Kosten. Für Almen im gemeinschaftlichen Eigentum von Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beträgt die maximale Höhe der Beihilfe für gemeinschaftliche Investitionen gemäß Art 4 Buchstabe a), b) und c) mit Ausnahme von Buchstabe a) Punkt 3) 70 Prozent der zulässigen Kosten in naturbedingten benachteiligten Gebieten.
2. Die maximale Höhe der Beihilfe für Investitionen in der Verarbeitung von Produkten gemäß Art. 4 Buchstabe a) Punkt 3 beträgt 50% der zulässigen Kosten.