1. In Umsetzung von Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, legen diese Kriterien die förderungswürdigen Maßnahmen für die Verbesserung und Erhaltung der Almen, sei es der Kulturlandschaft sei es der Gebäude, zum Schutz der Umwelt und zur Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an die Marktentwicklung fest und bestimmen die Modalitäten für die Gewährung der dafür vorgesehenen Beihilfen.
2. Die Kriterien gemäß Anlage A) erfüllen alle Voraussetzungen laut Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193/1 vom 1.7.2014) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 6, 14, Art. 17 und Art. 25 derselben Verordnung festgelegten Beihilfearten und sind von der Anmeldepflicht laut Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.