1. Beihilfen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:
a) Errichtung, Sanierung und Anpassung von landwirtschaftlich genutzten Almgebäuden und Anlagen, die der Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit und der Arbeitsbedingungen dienen; gefördert werden
1) Stall, Futter- und Bergeraum, Düngerlagerstätte sowie Anlagen zur Wasser – und Energieversorgung der Almgebäude,
2) Gebäude für Unterkunft des Almpersonals,
3) Räumlichkeiten zur Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
4) Investitionen im Wohnteil des Almgebäudes wie Heizung, sanitäre Einrichtungen, Multifunktionsräume sowie Kläranlagen,
5) Viehunterstände für den vorübergehenden Schutz von Tieren.
b) Schaffung und Erneuerung von Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Weidewirtschaft; gefördert werden:
1) Anlagen zur Wasserversorgung für das Weidevieh,
2) Strukturen wie Weidezäune, Weideroste, eingefriedete Sammelplätze für Weidevieh sowie Fütterungseinrichtungen,
3) Weideverbesserungsarbeiten mit besonderem Augenmerk auf den Erhalt der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen,
4) Maßnahmen zur Wald-Weidetrennung,
c) Bau von Anschluss- und Viehtriebwegen im Bereich der Almen und deren grundlegende Erneuerung (Ausbau, Befestigung, Böschungsverbauung, Regelung des Oberflächenwassers); der Anschluss kann auch durch den Bau von Materialseilbahnen erfolgen,
d) Wiederherstellung des Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse geschädigt wurde.