1. Die Begünstigten können nach Baubeginnmeldung um einen Vorschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der genehmigten Beihilfe oder um Teilauszahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten Arbeiten ansuchen. Die Teilabrechnungen müssen auf jeden Fall wenigstens 25 Prozent der gesamten zulässigen Ausgabe ausmachen und die Begünstigten können auf diese Weise Anzahlungen im Ausmaß von insgesamt maximal neun Zehnteln der gewährten Beihilfe erhalten.
2. Die Überprüfung des Baufortschritts und des Abschlusses der Arbeiten für das zur Beihilfe zugelassene Bauvorhaben erfolgt auf der Grundlage der Abrechnung nach Aufmass, und zwar indem der/die beauftragte Sachverständige durch Prüfung der Funktionsfähigkeit und des Bestandes beurteilt, ob das verwirklichte Bauvorhaben mit der gegengezeichneten Teil- oder Endabrechung übereinstimmt.
3. Die Höhe der für die Verwirklichung des Bauvorhabens gewährten Beihilfe wird aufgrund der tatsächlich durchgeführten und von dem/der beauftragten Sachverständigen festgestellten Arbeiten endgültig festgelegt und daraufhin der entsprechende Betrag ausgezahlt.
4. Die Ausgaben sind, soweit sie nicht durch Standardkosten oder Einheitspreise vorgegeben sind, mittels quittierten Rechnungen nachzuweisen.
5. Endabrechnungen, welche von Sachverständigen, die in den entsprechenden Berufsverzeichnissen eingetragen sind, unterzeichnet sind, werden für jegliche Wirkung als den Rechnungen gleichwertige Buchungsbelege anerkannt.
6. Es ist Aufgabe der Sachverständigen der Landesverwaltung zu überprüfen, festzustellen und zu bestätigen, ob bzw. dass die anerkannten Ausgaben im Sinne der in diesem Sachbereich geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigt wurden, und die Übereinstimmung zwischen den getätigten Zahlungen und den Buchungsunterlagen zu überprüfen.
7. Die Mehrwertsteuer ist keine förderfähige Ausgabe, wenn die Investitionen von landwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt werden, wohl aber wenn sie von Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts ohne Gewinnabsicht durchgeführt werden, weil nicht absetzbar. Die Nichtabsetzbarkeit und Nichtrückforderbarkeit muss vom Begünstigten vor Auszahlung der gewährten Beihilfe erklärt werden.
8. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe an öffentliche Körperschaften erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses, mit welchem die Körperschaft die Rechnungslegung über die Kosten genehmigt hat. Es muss zusätzlich eine Kopie der Rechnungen oder Zahlungsmandate vorgelegt werden.
9. Abweichungen vom genehmigten Projekt, welche nicht die technisch-wirtschaftliche Zielsetzung des geförderten Vorhabens ändern und grundsätzlich förderfähig sind, können im Rahmen der anerkannten Gesamtkosten vom zuständigen Sachbearbeiter/von der zuständigen Sachbearbeiterin zugelassen werden.
10. Die Beihilfen laut diesen Kriterien dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit sonstigen Staatsbeihilfen oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung laut Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die zulässige maximale Beihilfeintensität überschritten wird.
11. Das Amt für Bergwirtschaft stellt sicher, dass die festgelegten Informationen über die Staatsbeihilfen gemäß Art. 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf der Website des Landes in standardisierter Form und innerhalb sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung des Beitrages veröffentlicht werden.