1. Die Begünstigung laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Kriterien kann aufgrund zulässiger Ausgaben in der Mindesthöhe von 2.500,00 Euro gewährt werden; sie darf den fünffachen Betrag des Nettovermögens laut letzter genehmigter Bilanz der ansuchenden Genossenschaft, eventuell ergänzt durch vor der Gesuchseinreichung eingezahlte Kapitalerhöhungen, nicht überschreiten. Hat die Genossenschaft nicht mehr als fünf Bilanzen seit ihrer Gründung genehmigt, so kann die Höchstgrenze auf das bei Gesuchseinreichung eingezahlte Gesellschaftskapital bezogen werden, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt.
2. Das geförderte Gesellschaftskapital muss zur Gänze eingezahlt werden; es darf keinesfalls unter den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen aufgeteilt werden und darf – nachdem allfällige Rücklagen oder Gewinne erschöpft sind – bis zu höchstens einem Fünftel des Gesamtbetrags der geförderten Kapitalisierung für jedes Jahr ab Beitragsgewährung zur Deckung laufender oder übertragener Verluste verwendet werden.
3. Für die Begünstigungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) bis f) dieser Kriterien liegt die Mindestgrenze der je Ansuchen zulässigen Ausgaben bei 5.000,00 Euro; die Höchstgrenze der pro Jahr zulässigen Ausgaben liegt beim Zehnfachen des Nettovermögens laut letzter genehmigter Bilanz der ansuchenden Genossenschaft, eventuell ergänzt durch vor der Gesuchseinreichung eingezahlte Kapitalerhöhungen. Wurde die Genossenschaft vor nicht mehr als fünf Jahren gegründet, so kann der Höchstbetrag auf das eingezahlte Gesellschaftskapital bei Abschluss der letzten genehmigten Bilanz oder bei Gesuchseinreichung bezogen werden, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt.
4. In einem Zeitraum von drei Jahren dürfen die Begünstigungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) bis f) dieser Kriterien das Zehnfache des Nettovermögens der ansuchenden Genossenschaft oder, wurde diese vor nicht mehr als fünf Jahren gegründet, das eingezahlte Gesellschaftskapital bei ihrer Gründung oder bei Abschluss der letzten genehmigten Bilanz, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt, nicht überschreiten. Allfällige Eigenmittel- oder Kapitalerhöhungen werden berücksichtigt.