1. Die begünstigten Genossenschaften verpflichten sich, die Bauten und die Sachen, wofür die Begünstigungen gewährt wurden, für folgende Zeiträume weder zu veräußern noch abzutreten oder einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen:
a) zehn Jahre bei den Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) und e), begrenzt auf Liegenschaften,
b) fünf Jahre bei den Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e), begrenzt auf bewegliche Sachen,
c) bis zum Ablauf des ursprünglichen Leasingvertrages, aber mindestens fünf Jahre ab Vertragsabschluss, wenn es sich um bewegliche Sachen handelt, und mindestens zehn Jahre ab Vertragsabschluss, wenn es sich um Liegenschaften handelt; dies gilt für die Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e).
2. Wenn die Genossenschaft die in Absatz 1 angeführten Pflichten nicht erfüllt, die Fristen für die Durchführung der Maßnahmen und die Erreichung des Beschäftigungsstandes nicht einhält – es sei denn, die Landesregierung gestattet aus triftigen Gründen allfällige Abweichungen –, die subjektiven Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, im Beihilfeansuchen unwahre Erklärungen abgegeben hat, auf eigenen Wunsch oder von Amts wegen aufgelöst wurde oder wenn über sie ein Konkursverfahren eröffnet wurde, so erfolgt der Widerruf der Beihilfe und die Rückzahlung der ausgezahlten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.
3. In den Akten über die Abtretung der Liegenschaften muss eine Klausel zur Begründung des Vorkaufsrechts zugunsten der Autonomen Provinz Bozen enthalten sein.
4. Wer die begünstigte Genossenschaft gesetzlich vertritt, muss der Landesverwaltung jede Änderung mitteilen, welche den Verlust der Voraussetzungen laut Artikel 2 mit sich bringt, sowie allfällige vor Ablauf der Frist laut Absatz 1 erfolgte Abtretungen, Veräußerungen oder Entwendungen der geförderten Güter.
5. Die begünstigten Genossenschaften müssen sich verpflichten, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten.