1. Die von den dafür zuständigen Einrichtungen festgestellte Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen sowie der Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.
2. Die Beibehaltung der gewährten Beiträge ist an die Einhaltung der von Artikel 5 des Gesetzes festgelegten Verpflichtungen sowie an die Erfüllung, für die gesamte Dauer der Bindung, der für den besonderen Genossenschaftstyp vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.
3. Die Rückzahlung der Beihilfen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der in Artikel 5 des Gesetzes angegebenen Fristen. Auf den geschuldeten Betrag werden die anfallenden gesetzlichen Zinsen angewandt. Bei Nichteinhalten der festgelegten Zahlungsfrist wird eine Zwangseinziehung der Beihilfe verfügt.