1. Die auf den vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens bereitgestellten Vordrucken abgefassten Beihilfeansuchen sind vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der Genossenschaft zu unterzeichnen und samt folgenden Unterlagen beim genannten Amt einzureichen:
a) Betriebsentwicklungsplan mit einem Bezugszeitrahmen von mindestens drei Jahren, in welchem die Zielsetzungen, die abzudeckenden Marktbereiche, der Finanzierungsplan und der Maßnahmenplan angeführt sind,
b) Übersicht über die aktuelle betriebliche und finanzielle Lage der Genossenschaft,
c) Kostenvoranschläge und/oder Vorverträge,
d) bei Kapitalerhöhungen eine Kopie des Beschlusses des Verwaltungsrates der Genossenschaft, aus dem die Kapitalerhöhung hervorgeht,
e) Erklärung über die Beachtung des Gesetzes vom 20. Mai 1970, Nr. 300 (Arbeiterstatut), der lokalen und nationalen Kollektivverträge, der Bestimmungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie der vorsorgerechtlichen Bestimmungen,
f) Erklärung über die Beachtung der Rechtsvorschriften, welche das Recht auf Arbeit der Menschen mit Behinderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, regeln,
g) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition,
h) Erklärung betreffend die Entrichtung der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP),
i) positive Bewertung des Businessplans und der Führungskompetenzen durch die Revisionsbehörde für die entsprechende Implementierung bei Investitionsausgaben von mindestens 40.000 Euro; die Führungskompetenzen können auch mit den Modalitäten laut Artikel 9 erworben werden,
j) Lebenslauf der Führungskräfte der Genossenschaft mit Angabe der besuchten Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen.
2. Das Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens kann weitere Angaben verlangen, die für die Bearbeitung der Beihilfeansuchen erforderlich sind.
3. Unvollständige bzw. nicht innerhalb der vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens festgesetzten Fristen vervollständigte Ansuchen sind von Amts wegen archiviert.