1. Die in Artikel 9 des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen können Folgendes betreffen:
a) die Gründung einer Genossenschaft und ihre Begleitung,
b) betriebliche Umstrukturierungen besonderer Relevanz für Genossenschaften, die bei Einreichung des Beihilfeansuchens bereits seit mehr als 5 Jahren gegründet worden sind.
2. Folgende Ausgaben sind förderfähig:
a) Machbarkeitsstudien,
b) begleitende Beratung (Tutoring) für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren bei Neugründungen und von höchstens einem Jahr bei betrieblichen Umstrukturierungen; letztgenannte Frist kann aufgrund nachgewiesener Komplexität um ein weiteres Jahr verlängert werden.
3. Im Sinne dieses Artikels gelten als neugegründete Genossenschaften solche, die bei Einreichung des Beihilfeansuchens maximal seit zwei Jahren gegründet worden sind.
4. Im Beihilfeansuchen müssen die Betreuungstätigkeit, die natürliche oder juristische Person, welche die Fachberatung durchführt, sowie die entsprechenden Kosten angeben sein.
5. Das Ausmaß der Unterstützung muss den effektiven Bedürfnissen der Genossenschaft angemessen sein.
6. Der maximal zulässige Stundensatz darf 85,00 Euro zuzüglich MwSt nicht überschreiten.
7. Das Höchstausmaß der Beihilfe beträgt 80 Prozent der zulässigen Kosten und kann 25.000 Euro zuzüglich MwSt nicht überschreiten.
8. Die zwischen dem Land und den Genossenschaftsverbänden gemäß Artikel 9 des Gesetzes abgeschlossenen Vereinbarungen bleiben aufrecht.