1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Einreichung der Originalverträge bzw. der Originalrechnungen, versehen mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen, wie von den einschlägigen nationalen und Gemeinschaftsvorschriften vorgeschrieben. Die Rechnungen müssen auf die begünstigte Genossenschaft ausgestellt sein. Auf begründeten Antrag der Genossenschaft kann der Beitrag auch in mehreren Raten ausgezahlt werden.
2. Im Falle von Bildung von Anfangskapital oder Kapitalerhöhung wird der Beitrag nach erfolgter Einzahlung und nach Einreichung der Einzahlungsbestätigung ausbezahlt; bei Kapitalerhöhungen muss die Einzahlung nach der Gesuchseinreichung erfolgen.
3. Die Ausgabenbelege müssen innerhalb von 5 Jahren ab dem Jahr der Beitragsgewährung eingereicht werden.
4. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger als die zugelassenen sind, wird der Beitrag – auf der Grundlage des Betrags der tatsächlichen Ausgaben und unter Anwendung des bereits gewährten Prozentsatzes – von Amts wegen gekürzt bzw. neu festgesetzt.
5. Eventuelle Änderungen des zum Beitrag zugelassenen Maßnahmenprogramms müssen dem Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens unverzüglich mitgeteilt werden.
6. Bei Anmietung von Liegenschaften laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) kann der Beitrag in Jahresraten ausgezahlt werden.
6-bis. Für die Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c) ist ein Vorschuss im Ausmaß von 50 Prozent der gewährten Begünstigung zulässig. Bei Bauarbeiten wird dieser Vorschuss nach Vorlage des Werk- oder Vergabevertrags ausgezahlt, in allen anderen Fällen nach Vorlage des Kaufvertrags, der Bestellung oder eines ähnlichen Dokuments. In jedem Fall muss eine Bankbürgschaft über den im Voraus auszuzahlenden Betrag vorgelegt werden.
7. Begrenzt auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) angeführten Maßnahmen kann bei Ausgabenbeträgen über 200.000,00 Euro der Beitrag in bis zu fünf gleich bleibenden Jahresraten ausgezahlt werden, sofern eine entsprechende Bankbürgschaft vorliegt.
8. Der zur Berechnung der Zuschussrate verwendete Kapitalisierungszinssatz entspricht 60 Prozent des gesetzlichen Zinssatzes.
9. Das Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens kann die tatsächliche Durchführung der geförderten Initiativen auch durch einen Lokalaugenschein feststellen.