1. Jugendliche: Personen unter 30 Jahren oder welche die Ausbildung vor nicht mehr als zwei Jahren abgeschlossen, jedoch noch keine Erstbeschäftigung erhalten haben.
2. Personen mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt:
a) seit mehr als sechs Monaten Arbeitslose,
b) Personen, die das 50. Lebensjahr überschritten und keinen Arbeitsplatz haben oder diesen bald verlieren werden (zum Beispiel Personen in Mobilität oder mit außerordentlichem Lohnausgleich),
c) aus Nicht-OECD-Staaten Eingewanderte, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen oder bewegt haben und die aus Arbeitsgründen ihren Wohnsitz oder ihr ständiges Domizil in Südtirol begründen,
d) Personen, die die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit anstreben, nachdem sie zwei Jahre lang nicht gearbeitet und keinen Aus- oder Weiterbildungskurs besucht haben, im Besonderen solche, die ihre Arbeit wegen Unvereinbarkeit mit dem Familienleben aufgegeben haben,
e) Personen ohne Oberschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung, die keinen Arbeitsplatz haben oder diesen bald verlieren werden.
3: Revisionsbehörde: auf der Grundlage der Definition laut Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5:
a) der Vertretungsverband für die ihm angeschlossenen Genossenschaften,
b) das Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens für die keinem Verband angeschlossenen Genossenschaften.